2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Das BVU habe offengelassen, wann Gebäude Nr. ccc erstellt worden sei. Die Gemeinde habe die Eigentümer der Parzelle Nr. bbb mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 aufgefordert, zu belegen, dass die Baute bereits vor dem Inkrafttreten des Baugesetzes im Jahre 1972 bestanden habe, oder aber dafür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Für den Entscheid des Gemeinderats, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, sei somit relevant gewesen, ob das Gebäude vor oder nach dem Jahre 1972 erstellt worden sei.