Hat der Beschwerdeführer wie vorliegend nicht innert nützlicher Frist reagiert, ist der Rechtsanspruch, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren verlangen zu können, verwirkt (AGVE 1994, S. 366; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.394 vom 23. April 2019, Erw. II/2.7). Somit war der Gemeinderat nicht verpflichtet, auf sein Ersuchen hin von den Eigentümern der Parzelle Nr. bbb ein nachträgliches Baugesuch für Gebäude Nr. ccc zu verlangen. -8-