1.5. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2012 Alleineigentümer der Liegenschaft aaa. Laut dem Grundbuchauszug erfolgte der Eigentumserwerb am 29. Februar 2012 (Beschwerdebeilage 5). Aktenkundig fand am 12. November 2015 eine Begehung bei den Liegenschaften aaa und bbb statt (vgl. Protokoll [Beschwerdebeilage 8]); daran nahmen neben dem Beschwerdeführer die Miteigentümer von Parzelle Nr. bbb teil. Damals war der Beschwerdeführer bereits seit mehr als dreieinhalb Jahren Eigentümer der Liegenschaft aaa. Gebäude Nr. ccc befand sich im heutigen Zustand (dieser soll nach Darstellung des Beschwerdeführers seit den 1990-er Jahren bestehen [Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 30]). Entspre-