Die frühere Rechtsprechung zog hierfür die (damals) ordentliche Beschwerdefrist von 20 Tagen heran (§ 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG]); diese begann mit der Kenntnis vom Bauvorhaben bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu laufen (vgl. AGVE 1994, S. 365; 1988, S. 400, je mit Hinweisen). Im Ver- -7-