1.3. Entsprechend den Ausführungen des Gemeinderats hat der Nachbar ein eigenmächtiges Vorgehen des Bauherrn innert drei Monaten seit Kenntnisnahme zu melden. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft aaa im Jahre 2012 erworben. Gebäude Nr. ccc auf dem Nachbargrundstück sei damals ersichtlich und in der amtlichen Vermessung erfasst gewesen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Tätigwerden des Gemeinderats sei somit längst verwirkt (Gemeinderatsbeschluss vom 9. Januar 2023 [Beschwerdebeilage 3]; Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 3).