Unabhängig davon, ob dies zutreffe, habe der vormalige Eigentümer von Parzelle Nr. aaa nicht interveniert. Aufgrund der jahrelangen Duldung eines allfällig rechtswidrigen Zustands sei der nachbarrechtliche Rechtsschutzanspruch im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs des Beschwerdeführers, d.h. im Jahre 2012, bereits verwirkt gewesen. Die Duldung durch den Rechtsvorgänger müsse sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2 f.).