1.2. Das BVU erwog, der Nachbar habe in den Fällen eigenmächtigen Vorgehens des Bauherrn innert drei Monaten zu intervenieren, seit er vom Bauvorhaben Kenntnis nehmen konnte, d.h. seit er Kenntnis genommen habe oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte nehmen können. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die umstrittene Baute sei – entgegen den Ausführungen des Gemeinderats – erst zwischen 1996 und 2000 in der heutigen Form erstellt worden. Unabhängig davon, ob dies zutreffe, habe der vormalige Eigentümer von Parzelle Nr. aaa nicht interveniert.