II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, hinsichtlich der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens dürfe nicht lediglich darauf abgestellt werden, ob er rechtzeitig gegen Gebäude Nr. ccc vorgegangen sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, innert drei Monaten gegen die nicht bewilligte Baute zu intervenieren. Erst im Jahre 2015 habe er erkannt, dass das Gebäude nicht – wie zuvor angenommen – vor dem Jahre 1972 (dem Inkrafttreten des Baugesetzes) erbaut worden sei. Nach dieser Erkenntnis habe er sich umgehend an den Gemeinderat gewandt und gegen die Baute -6-