Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinderat Q. entschied, bezüglich der in Gebäude Nr. ccc eingebauten Wärmepumpe ein nachträgliches Baugesuch durchzuführen (siehe vorne lit. A/4). Dieser Punkt war vor der Vorinstanz unbestritten und diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer mangels eines schutzwürdigen eigenen Interesses (§ 42 lit. a VRPG) nicht zur Beschwerde befugt gewesen. Auf die Wärmepumpe ist folglich nicht einzugehen. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.