2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid wird bestätigt, dass der Gemeinderat Q. bezüglich Gebäude Nr. ccc kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen hatte. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. aaa. Daher ist er durch den Beschwerdeentscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] i.V.m. § 42 lit. a VRPG).