2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Entscheids vom 2. Februar 2023 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Ge- schäfts-Nr. BVURA.23.48) an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 4. Es seien die vollständigen Verfahrensakten der Vorinstanzen beizuziehen.