1.3 seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids vom 2. Februar 2023 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Ge- schäfts-Nr. BVURA.23.48) aufzuheben und der Beschwerdegegner 1 zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz vollumfänglich zu tragen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 zu bezahlen.