In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid Nr. 11 0.22.2 vom 9. Januar 2023 des Gemeinderates Q. aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Gebäude Nr. ccc auf der Parzelle bbb, X-Strasse, Q. nicht die kantonale Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG geniesst. -4-