3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, entschied am 2. Februar 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 102.–, insgesamt Fr. 1'602.–, werden dem Beschwerdeführer, A., auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.