4. Das Bauvorhaben kann somit bereits wegen der Verletzung des Gewässerraums / Gewässerabstands nicht bewilligt werden. Die weiteren aufgeworfenen Fragen können damit offenbleiben. Namentlich muss nicht geprüft werden, ob das Projekt überdies gegen die Vorgaben des Kantonalen Überbauungsplans "Grundwasserschutzareal W.______" verstösst und ob es genügend erschlossen ist. Ebenso kann auf das Einholen weiterer Beweismittel verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.