GSchV in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (vgl. auch Arbeitshilfe Gewässerraum, Modul 3.1 – Nutzung des Gewässerraums – Allgemeiner Teil, S. 3). Abgesehen davon bilden die bestehenden Anlagen der Gemeinde und die Kantonsstrasse vorliegend ohnehin nicht Verfahrensgegenstand.