a – d GSchV liegt ebenfalls nicht vor. Die nordöstlich der bbb geplanten Transportleitungen sowie der Druckerhöhungs- bzw. Pumpenschacht sind mit § 25 Abs. 5 BNO und Art. 41c Abs. 1 GSchV somit nicht vereinbar, weshalb das Vorhaben nicht bewilligt werden kann. -9-