Gewässerraum], Modul 3.1 – Nutzung des Gewässerraums – Allgemeiner Teil, S. 2). Von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen – wie z.B. Fuss- und Wanderwegen, Flusskraftwerken oder Brücken (siehe Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV) – kann bei den im Gewässerabstand geplanten Leitungen sowie beim Druckerhöhungs- und Pumpenschacht jedoch keine Rede sein. Es handelt sich um Anlagen, die einzig dem privaten Gemüsebaubetrieb der Beschwerdeführer dienen. Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a – d GSchV liegt ebenfalls nicht vor.