Bei den geplanten (unterirdischen) Transportleitungen sowie beim Druck- erhöhungs- und Pumpenschacht handelt es sich fraglos um "Anlagen" im Gewässerraum, zumal als "Anlagen" mitunter auch Leitungen gelten und Art. 41c GSchV auch für unterirdische Anlagen gilt (siehe BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.] 2019: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz [nachfolgend: Arbeitshilfe Gewässerraum], Modul 3.1 – Nutzung des Gewässerraums – Allgemeiner Teil, S. 2).