und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen (§ 25 Abs. 5 BNO). Gemäss Angaben der Beschwerdeführer ist die Lage des eingedolten öffentlichen Gewässers allen Beteiligten bekannt (Replik, S. 6). Die nordöstlich der bbb geplanten Transportleitungen sowie der projektierte Drucker- höhungs- bzw. Pumpenschacht (siehe Plan in Vorakten, act. 4) liegen in einer Distanz zur Eindolung ("V.______"), welche den erforderlichen Mindestabstand von 6 m klarerweise nicht einhält. Sie liegen mit anderen Worten innerhalb des Gewässerraums.