2. Während die Beschwerdeführer der Ansicht sind, das Projekt sei mit dem Kantonalen Überbauungsplans "Grundwasserschutzareal W.______" vom ______ 1992 vereinbar (vgl. Beschwerde, S. 22 ff.; Replik, S. 3 ff.), teilen die Vorinstanz und der Gemeinderat diese Auffassung nicht (angefochtener Entscheid, S. 4 f.; Beschwerdeantwort sowie Duplik Vorinstanz; Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 5 ff., namentlich S. 7 ff.; Eingabe Gemeinderat vom 18. September 2023). Weiter ist umstritten, ob das Vorhaben im Hinblick auf den Gewässerraum des eingedolten Gewässers "V.______" zulässig und ob das Projekt genügend erschlossen ist (Stromversorgung des Pumpenschachts).