Als "hängige Baugesuche" (vgl. § 54 BNO) sind somit alle noch nicht rechtskräftigen Baugesuche anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob sie vor der kommunalen Baubehörde oder vor einer Beschwerdeinstanz hängig sind. Demnach ist das umstrittene Bauvorhaben vom Verwaltungsgericht nach dem neuen Recht bzw. der nach der revidierten BNO sowie dem revidierten Kulturlandplan zu beurteilen.