schwerdeverfahrens vor Vorinstanz in Kraft. Die vorgängige Bau- und Nutzungsordnung, der Bauzonenplan sowie der Kulturlandplan vom ______ 2003 wurden aufgehoben; ebenso wurden die Teiländerungen des Kulturlandplans vom ______ 2005 und vom ______ 2014 aufgehoben (§ 53 BNO). Die Regelung intertemporaler Probleme ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, der – soweit notwendig – Übergangsbestimmungen zu erlassen hat. Der Gemeinderat ist dem nachgekommen und hat in § 54 BNO legiferiert, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO hängigen Baugesuche nach neuem Recht beurteilt werden. Was unter dem Begriff der "hängigen Baugesuche" zu verstehen ist, bedarf näherer Betrachtung: