5. Der Rechtsdienst des Regierungsrats hielt mit Duplik vom 4. September 2023 namens des Regierungsrats ebenfalls daran fest, dass die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei. Mit Eingabe vom 18. September 2023 teilte der Gemeinderat Q._____ mit, er verzichte auf eine Duplik und verwies auf die Beschwerdeantwort, an der festgehalten werde. -4- 6. Am 22. September 2023 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, mit welcher sie an den Beschwerdeanträgen festhielten. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. Dezember 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: