Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.78 / MW / jb (2023-000076) Art. 123 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden gegen Gemeinderat Q._____ vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 27. Januar 2020 reichten die A._____ beim Gemeinderat Q._____ ein Baugesuch für die Optimierung der Bewässerung ihrer Gemüsekulturen durch die Verlegung von Wasserleitungen auf diversen Parzellen aus- serhalb der Bauzone ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wies das Depar- tement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, das Baugesuch ab, da es namentlich den Vorgaben des Grundwasser- schutzareals "W.______" nicht entsprach. Mit Entscheid vom 14. Septem- ber 2020 eröffnete der Gemeinderat die Abweisungsverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen. Der Bauabschlag erwuchs in der Folge un- angefochten in Rechtskraft. 2. Am 25. Februar 2021 reichten die A._____ beim Gemeinderat Q._____ ein (reduziertes) Baugesuch für die Optimierung der Bewässerung ihrer Ge- müsekulturen ein. Während der öffentlichen Auflage vom 5. März 2021 bis 3. April 2021 wurde keine Einwendung erhoben. Mit Verfügung vom 27. Ap- ril 2021 wies das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, das Baugesuch er- neut wegen Nichterfüllung der Vorgaben des Grundwasserschutzareals "W.______" ab. Der Gemeinderat eröffnete die Abweisungsverfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, mit Protokollauszug vom 26. Juli 2021. B. Gegen den Entscheid des Gemeinderats vom 26. Juli 2021 erhoben die A._____ Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 25. Januar 2023 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 2'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 420.20, insgesamt Fr. 2'420.20, werden den Beschwerdeführern A._____ aufer- legt. Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– ha- ben sie somit noch Fr. 420.20 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3- C. 1. Gegen den am 31. Januar 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhoben die A._____ am 2. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Es sei der Protokollauszug des Gemeinderates Q._____ vom 27.04./26.07.2021 (Abweisung des Baugesuches der A._____ vom 11.02.2021, 2. Variante) sowie das Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 25.01.2023 (Beschluss-Nr. 2023-000076) aufzuhe- ben. 2. Es sei das Baugesuch der Beschwerdeführer, 2. Variante, vom 11.02.2021, vollumfänglich gutzuheissen bzw. dem entsprechenden Bau- gesuch sei zu entsprechen und die Baubewilligung sei zu erteilen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kosten- fällig abzuweisen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2023 beantragte der Gemeinderat Q._____: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich ge- schuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführer. 4. In ihrer Replik vom 16. August 2023 hielten die Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest. 5. Der Rechtsdienst des Regierungsrats hielt mit Duplik vom 4. September 2023 namens des Regierungsrats ebenfalls daran fest, dass die Beschwer- de kostenfällig abzuweisen sei. Mit Eingabe vom 18. September 2023 teilte der Gemeinderat Q._____ mit, er verzichte auf eine Duplik und verwies auf die Beschwerdeantwort, an der festgehalten werde. -4- 6. Am 22. September 2023 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stel- lungnahme ein, mit welcher sie an den Beschwerdeanträgen festhielten. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. Dezember 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanz- lich. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist hingegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer betreiben auf mehreren Parzellen beidseits der Kan- tonsstrasse bbb (U-Strasse) in Q._____ Gemüseanbau. Während längeren Trockenperioden müssen die Gemüsekulturen künstlich bewässert wer- den. Im Gebiet "R._____, S._____ sowie T.______" wurde das für die Be- wässerung erforderliche Wasser bisher ab der Wasserversorgung der Ge- meinde Q._____ beim Bezugspunkt auf der Parzelle Nr. aaa bezogen. Die Verteilung zu den Parzellen mit Bewässerungsbedarf und die Bewässerung erfolgte sodann über eine mobile Druckerhöhung und oberflächlich verlegte Schlauchleitungen (vgl. Vorakten, act. 10, 61; angefochtener Entscheid, S. 2). Zur Optimierung der Bewässerung und des Aufwands ist vorgesehen, das Wasser inskünftig ab der Wasserversorgung über unterirdisch verlegte Lei- tungen zu den Bezugspunkten für die mobilen Beregnungsanlagen zu lie- fern (Vorakten, act. 10, 61; angefochtener Entscheid, S. 2). Dazu ist der -5- Bau eines Wassermess- und Druckerhöhungsschachts auf der Parzelle Nr. aaa beim Bezugspunkt ab der Wasserversorgung (bei der bestehenden Anlage) vorgesehen. Ab diesem Druckerhöhungs- bzw. Pumpenschacht sollen nordöstlich der bbb und dieser entlang grabenlos Transportleitungen mit Nennweite 160/131 mm 56 m in Richtung Nordwesten und 241 m in Richtung Südosten verlegt, d.h. 1 m tief in den Boden gepflügt werden. Bei der Querung "X.______" ist eine Stahlrohrrammung (Futterrohr Nennweite 213 mm) vorgesehen. Am Ende der genannten beiden Leitungsabschnitte soll sodann die Kantonsstrasse inkl. dem Radweg grabenlos mittels Stahl- rohrrammung (Futterrohr Nennweite 213 mm) unterquert werden, wobei die Tiefe noch nicht bestimmt ist, da die Lage zahlreicher darin verlaufender Werkleitungen noch sondiert werden muss. Für die Start- und Zielgruben beidseits der bbb ist jeweils ein konventioneller Grabenbau erforderlich (vgl. zum Ganzen: Vorakten, act. 3 f. [Pläne], 7 f., 61; angefochtener Ent- scheid, S. 2). Auf der Südwestseite der bbb, welche die Grenze zum Grundwasserschutzareal "W.______" (zum Grundwasserschutzareal "W.______" siehe z.B. die Unterlagen in Vorakten, act. 20, 100) bildet, sol- len die Leitungen gemäss Baugesuchsplan "Verlegen von Wasserleitun- gen", Situation 1:1'000, vom 15. Oktober 2020 (unterzeichnet am 11. Feb- ruar 2021), nach der Unterquerung des Strassen- und Radwegareals ins anschliessende Kulturland führen und bei den dort bezeichneten Bezugs- punkten auf den Parzellen Nrn. ccc bzw. ddd enden (Vorakten, act. 4). Ge- mäss Ausführungen im "Kurzbericht zum Baugesuch" sei ein dritter Be- zugspunkt unmittelbar beim Schacht für die Bewässerung des Gebiets "S._____" vorgesehen, welcher im Schachtplan allerdings noch nicht ein- gezeichnet bzw. definiert sei (Vorakten, act. 7). 1.2. 1.2.1. Gemäss Kulturlandplan der Gemeinde Q._____ vom ______ 2021 / ______ 2022 soll das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone verwirklicht werden, wobei die bbb inkl. Radweg – welche unterquert werden sollen – keiner Zone zugewiesen sind (im Kulturlandplan weiss eingefärbt). Der be- anspruchte Bereich nordöstlich der bbb ist überdies mit einer Landschafts- schutzzone überlagert. Nordöstlich der bbb führt entlang der Strasse zu- dem ein eingedoltes Gewässer gemäss § 25 der Bau- und Nutzungsord- nung der Gemeinde Q._____ vom ______ 2021 / ______ 2022, ______ 2022 (BNO). 1.2.2. Der erwähnte Kulturlandplan und die BNO sind Ergebnis der Gesamtrevi- sion Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, welche die Gemeindever- sammlung am ______ 2021 beschlossen und der Regierungsrat am ______ 2022 bzw. ______ 2022 genehmigt hat. Die revidierte BNO inkl. dem Kulturlandplan und dem Bauzonenplan traten im Verlaufe des Be- -6- schwerdeverfahrens vor Vorinstanz in Kraft. Die vorgängige Bau- und Nut- zungsordnung, der Bauzonenplan sowie der Kulturlandplan vom ______ 2003 wurden aufgehoben; ebenso wurden die Teiländerungen des Kultur- landplans vom ______ 2005 und vom ______ 2014 aufgehoben (§ 53 BNO). Die Regelung intertemporaler Probleme ist primär Aufgabe des Ge- setzgebers, der – soweit notwendig – Übergangsbestimmungen zu erlas- sen hat. Der Gemeinderat ist dem nachgekommen und hat in § 54 BNO legiferiert, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BNO hängigen Bau- gesuche nach neuem Recht beurteilt werden. Was unter dem Begriff der "hängigen Baugesuche" zu verstehen ist, bedarf näherer Betrachtung: In der Regel ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen bzw. sind im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen nur zu berück- sichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 139 II 263, Erw. 6; 135 II 384 Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2015 [1C_23/2014 und 1C_25/2014] Erw. 7.4.2 mit Hinweisen). Dem kommunalen Gesetzgeber ist es indessen unbenommen, eine davon abweichende Übergangsbestimmung zu erlas- sen und beispielsweise vorzusehen, dass sämtliche Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht rechts- kräftig beurteilt sind, dem neuen Recht unterstehen (Urteil des Bundesge- richts vom 24. März 2015 [1C_23/2014 und 1C_25/2014], publiziert und diskutiert in: Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 116/2015, S. 536 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.140 vom 6. Juni 2023, Erw. II/1.2). Das Verwaltungsgericht wendet bei einer Rechtsänderung zwischen Ge- suchseinreichung und der endgültigen, rechtskräftigen Gesuchserledigung in Baubewilligungssachen grundsätzlich und in Anlehnung an die Recht- sprechung zu § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 9. Juli 1968 (Aargauische Gesetzessammlung [AGS] Bd. 7, S. 199 ff.; aVRPG), das neue, im Zeitpunkt des Entscheides in Kraft stehende Recht an (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 146, Erw. 2.5.2; 2004, S. 188, Erw. 2c; 1997, S. 333, Erw. 2a; 1995, S. 389, Erw. 2b/aa; 1984, S. 313 ff.; 1980, S. 269 ff., je mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.140 vom 6. Juni 2023, Erw. II/1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Praxis hält sich auch an die frühere Übergangsbestimmung des kantonalen Baugesetzes (§ 169 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Ja- nuar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100], in der bis zum 1. Januar 2010 in Kraft stehenden Fassung), wonach hängige Baugesuche nach dem neuen Recht beurteilt werden, welche Regelung dem vorliegend anwend- baren § 54 BNO entspricht. Sie folgt sodann den allgemeinen intertempo- ralen Grundsätzen für nicht abschliessend unter dem alten Recht verwirk- lichte Sachverhalte (sogenannte unechte Rückwirkung). Die Anwendung -7- des geltenden Rechts im Entscheidungszeitpunkt auf Dauerverhältnisse wird auch in der Lehre grundsätzlich, sofern ihr nicht wohlerworbene Rech- te entgegenstehen, als zulässig erachtet (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 279 ff. mit Hinweisen; siehe auch BGE 138 I 189, Erw. 3.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.140 vom 6. Juni 2023, Erw. II/1.2). Als "hängige Baugesuche" (vgl. § 54 BNO) sind somit alle noch nicht rechtskräftigen Baugesuche anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob sie vor der kommunalen Baubehörde oder vor einer Beschwerdeinstanz hängig sind. Demnach ist das umstrittene Bauvorhaben vom Verwaltungs- gericht nach dem neuen Recht bzw. der nach der revidierten BNO sowie dem revidierten Kulturlandplan zu beurteilen. 2. Während die Beschwerdeführer der Ansicht sind, das Projekt sei mit dem Kantonalen Überbauungsplans "Grundwasserschutzareal W.______" vom ______ 1992 vereinbar (vgl. Beschwerde, S. 22 ff.; Replik, S. 3 ff.), teilen die Vorinstanz und der Gemeinderat diese Auffassung nicht (angefochte- ner Entscheid, S. 4 f.; Beschwerdeantwort sowie Duplik Vorinstanz; Be- schwerdeantwort Gemeinderat, S. 5 ff., namentlich S. 7 ff.; Eingabe Ge- meinderat vom 18. September 2023). Weiter ist umstritten, ob das Vorha- ben im Hinblick auf den Gewässerraum des eingedolten Gewässers "V.______" zulässig und ob das Projekt genügend erschlossen ist (Strom- versorgung des Pumpenschachts). Der Gemeinderat verneint die Bewilli- gungsfähigkeit auch in diesen Punkten (vgl. Beschwerdeantwort Gemein- derat, S. 9 ff.; Eingabe Gemeinderat vom 18. September 2023), wohinge- gen die Beschwerdeführer die gegenteilige Ansicht vertreten (vgl. Replik, S. 6 f.). Sie erachten das Projekt als bewilligungsfähig. Die Vorinstanz äus- sert sich zum Gewässerraum sowie zur Erschliessung nicht. 3. 3.1. Zu prüfen ist zunächst die vom Gemeinderat in der Beschwerdeantwort in Abrede gestellte Vereinbarkeit mit dem Gewässerraum. 3.2. Gemäss dem geltenden Kulturlandplan der Gemeinde Q._____ verläuft nordöstlich entlang der bbb das eingedolte Gewässer "V.______" (siehe auch Aargauisches Geografisches Informationssystem [AGIS], Online- Karte "Gewässer [Bachkataster]") gemäss § 25 Abs. 5 BNO. Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwi- schen 0.5 bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Ge- wässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei ein- gedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m -8- und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen (§ 25 Abs. 5 BNO). Gemäss Angaben der Beschwerdeführer ist die Lage des eingedolten öf- fentlichen Gewässers allen Beteiligten bekannt (Replik, S. 6). Die nordöst- lich der bbb geplanten Transportleitungen sowie der projektierte Drucker- höhungs- bzw. Pumpenschacht (siehe Plan in Vorakten, act. 4) liegen in einer Distanz zur Eindolung ("V.______"), welche den erforderlichen Min- destabstand von 6 m klarerweise nicht einhält. Sie liegen mit anderen Wor- ten innerhalb des Gewässerraums. 3.3. Nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) dürfen im Gewässerraum nur standortgebun- dene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wander- wege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwie- genden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Er- stellung folgender Anlagen bewilligen: a) zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten; abis) zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb ei- ner Reihe von mehreren überbauten Parzellen; b) land- und forstwirtschaft- liche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen; c) standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserent- nahme oder -einleitung dienen; d) der Gewässernutzung dienende Klein- anlagen. Bei den geplanten (unterirdischen) Transportleitungen sowie beim Druck- erhöhungs- und Pumpenschacht handelt es sich fraglos um "Anlagen" im Gewässerraum, zumal als "Anlagen" mitunter auch Leitungen gelten und Art. 41c GSchV auch für unterirdische Anlagen gilt (siehe BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW [Hrsg.] 2019: Gewässerraum. Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz [nachfolgend: Arbeitshilfe Gewässerraum], Modul 3.1 – Nutzung des Gewässerraums – Allgemeiner Teil, S. 2). Von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen – wie z.B. Fuss- und Wanderwegen, Flusskraftwerken oder Brücken (siehe Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV) – kann bei den im Ge- wässerabstand geplanten Leitungen sowie beim Druckerhöhungs- und Pumpenschacht jedoch keine Rede sein. Es handelt sich um Anlagen, die einzig dem privaten Gemüsebaubetrieb der Beschwerdeführer dienen. Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 lit. a – d GSchV liegt ebenfalls nicht vor. Die nordöstlich der bbb geplanten Transportleitungen sowie der Druckerhöhungs- bzw. Pumpenschacht sind mit § 25 Abs. 5 BNO und Art. 41c Abs. 1 GSchV somit nicht vereinbar, weshalb das Vor- haben nicht bewilligt werden kann. -9- Daran ändert im Übrigen nichts, dass in den Stellungnahmen der kantona- len Behörden zum Baugesuch die Unzulässigkeit der geplanten Anlagen hinsichtlich ihrer Lage im Gewässerraum nicht erwähnt wurde bzw. kein Thema war (vgl. Replik, S. 6). Ebenso wenig hilft der Einwand weiter, wo- nach die bestehenden Erschliessungsanlagen der Gemeinde zum beste- henden Wasserbezugsschacht und auch die Kantonsstrasse ebenfalls im Gewässerraum lägen (vgl. Replik, S. 6). Rechtmässig erstellte und bestim- mungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (vgl. auch Arbeits- hilfe Gewässerraum, Modul 3.1 – Nutzung des Gewässerraums – Allge- meiner Teil, S. 3). Abgesehen davon bilden die bestehenden Anlagen der Gemeinde und die Kantonsstrasse vorliegend ohnehin nicht Verfahrensge- genstand. 4. Das Bauvorhaben kann somit bereits wegen der Verletzung des Gewäs- serraums / Gewässerabstands nicht bewilligt werden. Die weiteren aufge- worfenen Fragen können damit offenbleiben. Namentlich muss nicht ge- prüft werden, ob das Projekt überdies gegen die Vorgaben des Kantonalen Überbauungsplans "Grundwasserschutzareal W.______" verstösst und ob es genügend erschlossen ist. Ebenso kann auf das Einholen weiterer Be- weismittel verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem haben sie dem anwaltlich vertrete- nen Gemeinderat, dem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. f VRPG), die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). 2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal- les (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festge- setzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermö- gensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, - 10 - Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Vorliegend beträgt die Bausumme Fr. 60'000.00 (Baugesuchsdeckel [Baugesuch Nr. 21006], in: Kommunale Akten), der Streitwert beträgt somit Fr. 6'000.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschä- digung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert (Fr. 6'000.00) liegt in der unteren Hälfte des Rahmens (bis Fr. 20'000.00). Die Schwierigkeit des Falles ist als mittel einzustufen. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Gemeinderats war durch- schnittlich. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 280.00, gesamthaft Fr. 2'780.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Par- teikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) den Regierungsrat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Landwirtschaft Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 14. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi