2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 722.00, gesamthaft Fr. 6'722.00, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Sie haften dafür solidarisch. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'660.00 zu ersetzen. - 40 - Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Einwohnergemeinde Q._____ (Vertreter) den Regierungsrat Mitteilung an: das BVU, Rechtsabteilung das BKS, Generalsekretariat