Die Bedeutung des Falles für die Gemeinde ist als mittel einzustufen. Mit Rücksicht darauf ist die Grundentschädigung auf Fr. 6'000.00 zu bemessen. Ordentliche oder ausserordentliche Zuschläge im Sinne der §§ 6 und 7 AnwT sind keine zu gewähren, weil der Aufwand für den zweiten Schriftenwechsel durch den Wegfall einer Verhandlung kompensiert wird und der Aufwand des Anwalts der Gemeinde klar nicht als ausserordentlich bezeichnet werden kann. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuern resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 6'660.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.