In Verfahren, die das Vermögen der Parteien nicht beeinflussen, bestimmt sich die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (vgl. § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Für Fälle ohne Streitwert geht der Honorarrahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 aus. Die Schwierigkeit des Falls wird wegen der Vielzahl der Fragestellungen als leicht überdurchschnittlich eingestuft, der Aufwand für den Anwalt der Gemeinde Q._____ hielt sich dennoch in Grenzen. Die Bedeutung des Falles für die Gemeinde ist als mittel einzustufen.