Die Beschwerdeführer beziffern ihr vermögensmässiges Interesse als Eigentümer der Parzelle Nr. aaa und des Gebäudes Nr. bbb indessen nicht. Effektiv lässt es sich derzeit auch kaum abschätzen, ob und vor allem in welchem Masse die umstrittene Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. bbb ihr Vermögen beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.