Als vollumfänglich unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer demnach die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Ausserdem sind sie der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Gemeinde Q._____ zum Ersatz der Parteikosten für die Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verpflichtet. Kein Anspruch auf Parteikostenersatz hat demgegenüber der anwaltlich nicht vertretene Regierungsrat (§ 29 VRPG). Für die Verfahrens- und Parteikosten (an die Einwohnergemeinde Q._____) haften die beiden Beschwerdeführer solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG).