Weil die Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. bbb aufgrund des Gutachtens der C._____ und der Stellungnahme der Fachperson der kantonalen Denkmalpflege für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei feststeht, kann auch im vorliegenden Verfahren in erlaubter antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 1C_618/2022 vom 30. Mai 2023, Erw. 3) auf die Durchführung des von den Beschwerdeführern erneut beantragten Augenscheins vor Ort sowie die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes verzichtet werden. Das Verwaltungsgericht, dessen Spruchkörper eine promovierte Architektin ETH angehört, verspricht sich von beiden