gen, mit denen der Substanzschutz verbunden ist, sind in § 26 BNO hinreichend bestimmt formuliert. Die Unterschutzstellung ist sodann mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) vereinbar. Soweit im erstinstanzlichen Unterschutzstellungs- bzw. Planungsverfahren Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt wurden, wurden diese im vorinstanzlichen Be- schwerde- und Plangenehmigungsverfahren in zulässiger Weise geheilt. Die Vorinstanz selbst hat keine Verfahrensfehler begangen.