8. Zusammenfassend wurde das Gebäude Nr. bbb der Beschwerdeführer, dessen Schutzwürdigkeit anhand eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens bestätigt ist, zu Recht unter Substanzschutz gemäss § 26 BNO gestellt. Der dadurch bewirkte Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Die Einschränkungen und Verpflichtun- - 38 -