res Gebäudes Nr. bbb beantragt haben – speziell legitimiert werden soll. In diesem Sinne verstösst auch die Nichteinholung von Gutachten zur Schutzwürdigkeit jener (im kantonalen Bauinventar verzeichneten) Gebäude, die nicht als Gebäude mit Substanzschutz nach § 26 BNO in Anhang 9B aufgenommen wurden, nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV).