Zudem wäre es nicht angebracht, von den Gemeinden zwecks Wahrung des Rechtsgleichheitsgebots zu verlangen, dass sie für jedes Gebäude, dessen Schutzwürdigkeit zur Diskussion steht, ein Gutachten über die Schutzwürdigkeit einholen müssen, schon gar nicht für solche, deren Unterschutzstellung nicht beabsichtigt wird. Die finanziellen Aufwendungen für solche Gutachten rechtfertigen sich insbesondere dann, wenn der durch die Unterschutzstellung bewirkte Eingriff in die Eigentumsgarantie – wie im Falle der Beschwerdeführer, die sich der Massnahme widersetzten und in diesem Zusammenhang auch ein Gutachten über die Schutzwürdigkeit ih-