In einem solchen Interessenkonflikt sind die einander widersprechenden Rechte und Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 603). Dabei ist das Interesse an der Erhaltung eines schutzwürdigen Gebäudes für gewöhnlich höher zu gewichten als das Interesse des Gebäudeeigentümers daran, von in anderen Fällen allenfalls nicht hinreichend konsequent betriebenem Denkmalschutz profitieren zu können, zumindest wenn eine Gemeinde ihre diesbezügliche Aufgabe ernstnimmt, was die Gemeinde Q._____ mit der Unterschutzstellung von neun Gebäuden getan hat.