SR 451]) nicht unter Substanzschutz nach § 26 BNO gestellt werden. Dem in Ausnahmefällen aus dem Gleichheitsgebot abgeleiteten Anspruch auf gesetzeswidrige Begünstigung können nämlich gewichtige öffentliche Interessen oder das berechtigte Interessen eines privaten Dritten an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen. In einem solchen Interessenkonflikt sind die einander widersprechenden Rechte und Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 603).