Abgesehen davon haben die Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht, die sie letztlich verlangen, wenn von der Unterschutzstellung ihres Gebäudes Nr. bbb deshalb abgesehen werden soll, weil andere mindestens ebenso schutzwürdige Gebäude in der Gemeinde Q._____ (trotz entsprechender Verpflichtung in § 40 BauG und Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG; SR 451]) nicht unter Substanzschutz nach § 26 BNO gestellt werden.