Das Objekt OO. ist derweil Zeuge einer jüngeren Bauernhausgeneration mit massiven Mauern (also kein Bohlenständerbau). Solche grundlegenden Unterschiede lassen sich auch ohne Gutachten einer Fachperson der Denkmalpflege feststellen. Demnach können die Beschwerdeführer aus der Nichtunterschutzstellung der erwähnten Vergleichsobjekte schon mangels Vergleichbarkeit mit dem Gebäude Nr. bbb nichts zu ihren Gunsten ableiten. - 37 -