und OO. verzichtet wurde. Dazu kann auf die Wiedergabe der Gründe für die Nichtunterschutzstellung in Erw. 1.2 vorne verwiesen werden. Das Wohnhaus an der AH-Strasse wurde nicht einmal ins kantonale Bauinventar mit kommunal schutzwürdigen Objekten aufgenommen, und zwar nicht nur – wie die Beschwerdeführer insinuieren – mit der Begründung, dass es wegen seiner Lage ausserhalb des Dorfes keine wichtige Stellung im Ortsbild habe, sondern zusätzlich deshalb, weil es grössere bauliche Veränderungen erfahren habe (Vorakten, act. 171; Beschwerdebeilage 7). Es ist zudem bauzeitgeschichtlich und vom Typus her nicht mit dem Gebäude Nr. bbb vergleichbar.