6.3, und 1C_241/2019 vom 19. August 2019, Erw. 3.2). Dies gilt zwar in erster Linie für die Ausscheidung von Zonen für bestimmte Nutzungen, ist in ähnlichem Masse aber auch bei der Unterschutzstellung von Gebäuden beachtlich, wo die Planungsbehörde eine Auswahl treffen können soll, welches oder welche von mehreren grundsätzlich schutzwürdigen Gebäuden sie unter Denkmalschutz stellen will, solange sie sich dabei an sachlich vertretbaren Kriterien orientiert. Im Planungsbericht vom 19. November 2021 (Vorakten, act. 172), S. 30 f., wird anhand von sachlichen Kriterien aufgezeigt, weshalb auf die Unterschutzstellung der Bauinventarobjekte MM., NN. und OO. verzichtet wurde.