Diese unterschiedliche Beurteilung der Schutzwürdigkeit im Vergleich zum Gebäude Nr. bbb überzeuge materiell nicht, zumal auch die kantonale Denkmalpflege von einer Gleichwertigkeit des Schutzinteresses ausgehe. Untersuche man die Gründe für die Nichtunterschutzstellung der anderen Gebäude, würden diese auch auf das Gebäude Nr. bbb zutreffen, das folglich ebenfalls nicht unter Schutz zu stellen sei. Zudem sei der Entscheid gefällt worden, ohne zur Schutzwürdigkeit der anderen Gebäude ein Gutachten ein- - 36 -