Im Laufe der Planung sei die Gemeinde gemäss Planungsbericht zum Schluss gelangt, dass drei Objekte des Bauinventars (MM., NN., OO.) zu wenig ausserordentlich und für das Ortsbild zu wenig bedeutend seien, um für den Erhalt dieser Objekte die Nutzungseinschränkung durch die Unterschutzstellung für die Grundeigentümer zu rechtfertigen. Diese unterschiedliche Beurteilung der Schutzwürdigkeit im Vergleich zum Gebäude Nr. bbb überzeuge materiell nicht, zumal auch die kantonale Denkmalpflege von einer Gleichwertigkeit des Schutzinteresses ausgehe.