7. 7.1. Unter dem Titel der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) machen die Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass der Gemeinderat nur neun von zwölf der im kantonalen Bauinventar aufgenommenen Bauten in der Gemeinde Q._____ unter Substanzschutz nach § 26 nBNO gestellt habe und dabei nicht rechtsgleich vorgegangen sei. Im Laufe der Planung sei die Gemeinde gemäss Planungsbericht zum Schluss gelangt, dass drei Objekte des Bauinventars (MM., NN., OO.) zu wenig ausserordentlich und für das Ortsbild zu wenig bedeutend seien, um für den Erhalt dieser Objekte die Nutzungseinschränkung durch die Unterschutzstellung für die Grundeigentümer zu rechtfertigen.