In einer Gesamtbetrachtung hält somit der durch die Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. bbb bewirkte Grundrechtseingriff vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) stand, indem die in § 26 BNO vorgesehenen Massnahmen geeignet, erforderlich und den Beschwerdeführern zumutbar sind, um die schutzwürdige Gebäudesubstanz voll zu erhalten. Eine unvollständige oder fehlerhafte Interessenabwägung liegt nicht vor.