Ersteres können die Beschwerdeführer selbst am besten beurteilen; Letzteres liesse sich nur anhand eines konkreten Sanierungsprojekts zuverlässig beantworten und hängt ausserdem von den finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführer ab. Abgesehen davon sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist. Zudem können rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein (BGE bbb II 125, Erw. 10.4 mit weiteren Hinweisen). Andernfalls würde der Denkmalschutz erheblich erschwert, weil sich fast jedes ältere Gebäude durch einen gewinnbringenderen Neubau ersetzen liesse.