näher plausibilisiert, dass eine allenfalls notwendige Instandstellung des Gebäudes ausgeschlossen oder übermässig aufwendig wäre. Gemäss der Fachperson der kantonalen Denkmalpflege ist eine dem Volumen, den Proportionen und der Materialität des Hauses gemässe bauliche Weiterentwicklung aus fachlicher Sicht denkbar. Dabei lag es nicht an dieser Fachperson (und wohl auch ausserhalb ihrer Kernkompetenzen), eine Einschätzung darüber abzugeben, welcher Mietpreis sich mit dem Objekt erzielen lässt und ob sich die zu tätigenden Investitionen verzinsen und amortisieren lassen. Ersteres können die Beschwerdeführer selbst am besten beurteilen;