Dass das Gebäude im derzeitigen baulichen Zustand nur an Bewohner mit unterdurchschnittlichen Ansprüchen an den Wohn- und Ausbaustandard vermietet werden kann und allenfalls sanierungsbedürftig ist, beschlägt rein finanzielle Interessen der Beschwerdeführer. Dasselbe gilt für den Umstand, dass für den Fortbestand des Gebäudes und/oder der Wohnnutzung allfällig notwendige Sanierungsmassnahmen kostspieliger sein könnten als ein Abbruch des Gebäudes und der Ersatz durch einen Neubau, welcher den Beschwerdeführern eine höhere Rendite eintragen würde. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern nicht - 35 -