Wird im Rahmen eines neutralen Gutachtens eine mangelnde Schutzfähigkeit der Gebäudesubstanz nachgewiesen, kann sogar eine bauliche Veränderung in Abweichung zum Schutzziel bewilligt werden (§ 26 Abs. 4 BNO). Die Belastung der betroffenen Eigentümer wird auch insofern gemildert, als der Gemeinderat in eigener Kompetenz Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhaltung und Restaurierung leisten kann (§ 26 Abs. 2 BNO). Dass das Gebäude im derzeitigen baulichen Zustand nur an Bewohner mit unterdurchschnittlichen Ansprüchen an den Wohn- und Ausbaustandard vermietet werden kann und allenfalls sanierungsbedürftig ist, beschlägt rein finanzielle Interessen der Beschwerdeführer.