Auf der anderen Seite stellt zwar die umstrittene Unterschutzstellung einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der Beschwerdeführer dar. Dennoch sind die privaten Interessen der Beschwerdeführer gegen die Unterschutzstellung insofern zu relativieren, als sie das Gebäude gemäss § 26 BNO wenngleich nicht (vollständig) abbrechen, so doch immerhin schutzzielverträglich um- und ausbauen sowie umnutzen dürfen. Wird im Rahmen eines neutralen Gutachtens eine mangelnde Schutzfähigkeit der Gebäudesubstanz nachgewiesen, kann sogar eine bauliche Veränderung in Abweichung zum Schutzziel bewilligt werden (§ 26 Abs. 4 BNO).